Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 17b Höhe der Zulage
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17b#abs-1 (1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/17b#abs-2 (2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17b EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 07.05.2019 – 13 K 2060/18Zitiert von 2
- BFH, 15.02.2017 – VI R 30/16Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden ZeitenZitiert von 9
- BFH, 15.02.2017 – VI R 20/16Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden ZeitenZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2020 – 4 S 2123/19
- FG Niedersachsen, 28.06.2016 – 10 K 146/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 17b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. I S. 3286
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